Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
Dichtungstechnik W.Habermann
I. Allgemeines
(1) Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 BGB.
(2) Die Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen der
Verkäuferin erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen.
(3) Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie
nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(4) Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen.
(5) Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur wirksam,
wenn die Verkäuferin diese schriftlich bestätigt.
II. Angebot und Vertragsabschluss
(1) Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend; Bestell- oder Artikelnummer
beziehen auf die jeweils neueste Ausgabe der Unterlagen der Verkäuferin wie
Kataloge oder Prospekte, aus denen sich auch weiter-gehende technische Angaben
ergeben. Diese Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Für die genaue Einhaltung der im
Katalog z. T. angegebenen Stückgewichte kann keine Gewähr übernommen werden.
(2) Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur
Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen (einschließlich EDI,
Datenfernübertragung und maschinell lesbaren Datenträgern) Bestäti-gung der
Verkäuferin. Dies gilt entsprechend für Ergänzungen, Abänderungen oder
Nebenabreden. Die Rechnungsstellung gilt als Auftragsbestätigung.
(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind
nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Alle
Zeichnungen und Unterlagen sind auf Verlangen der Verkäufe-rin oder bei
Nichterteilung des Auftrags unaufgefordert zurückzugeben.
(4) Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Anspruch des Verkäufers auf
die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist,
insbesondere aufgrund Überschreitung des Kredit-limits durch den Kunden oder
offener, überfälliger Rechnungen, ist die Verkäuferin berechtigt, die Erfüllung
des Vertrages zu verweigern, bis der Käufer die Gegenleistung bewirkt oder
Sicherheit für sie geleistet hat. Die Verkäuferin ist zum Rücktritt des
Vertrages berechtigt, wenn sie dem Käufer erfolglos eine angemesse-ne Frist zur
Bewirkung der Gegenleistung oder zur Sicherheitsleistung gesetzt hat.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die von der Verkäuferin in ihren Angebotenen angegebenen Preise sind
freibleibend. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
gelten die Preise ab Werk/Lager der Verkäuferin ausschließlich Verpackung,
Porto, Fracht, sonstigen Versandspesen, Versicherung und Zoll; diese werden
gesondert in Rechnung gestellt. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen der Verkäuferin
eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Alle Rechnungen der Verkäuferin sind 30 Tage nach Rechnungsdatum netto ohne
jeden Abzug oder innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2 %
Skonto bei Zahlstelle der Verkäuferin in Euro zahlbar. Ein Skontoabzug ist
unzulässig, soweit Kaufpreisforderungen auf Grund älterer, fälliger Rechnungen
noch unbeglichen sind. Eventuelle Skonti sind aus dem Rechnungsbruttobetrag zu
ziehen.
(3) Die Verkäuferin ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des
Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind
bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Verkäuferin be-rechtigt, die
Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung anzu-rechnen.
(4) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Verkäuferin über den
Betrag verfügen kann.
(5) Kommt der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, oder wurden
der Verkäuferin andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers
in Frage stellen, so ist die Verkäuferin berechtigt, die gesamte Restschuld
fällig zu stellen oder andere Sicherheitsleistungen zu verlangen.
IV. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsverbot
(1) Der Käufer ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur im Hinblick auf
Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Die Minderung aufgrund von Mängelrügen unterliegt den gleichen Einschränkungen.
(2) Der Käufer erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und
Verbindlichkeiten gegenüber der Verkäuferin und deren Konzernunternehmen
einverstanden. In gleicher Weise können auch Forderungen und Verbindlichkeiten
der Konzernunternehmen des Käufers verrechnet werden.
(3) Die Rechte des Kunden aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.
V. Liefer- und Leistungszeit
(1) Die von der Verkäuferin genannten Termine und Fristen sind unverbindlich,
sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Abruf-
und Rahmenaufträge bedürfen individueller Lieferzeit-vereinbarungen.
(2) Lieferfristen beginnen an dem Tag, an dem die Bestellung des Käufers
vorliegt. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung der Verkäuferin setzt die
rechtmäßige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers
voraus; insbesondere müssen der Verkäuferin alle vom Besteller zu liefernden
Unterlagen, Teile, Angaben und Genehmigungen vorliegen sowie etwa vereinbarte
Anzahlungen geleistet worden sein.
(3) Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware dem Käufer abholbereit
gemeldet wurde. Falls Versand geschuldet ist, gilt als der Tag der Lieferung
der Tag, an dem die Ware an die Transportperson übergeben wird.
(4) Angemessene Teillieferungen und Teilleistungen sind im zumutbaren Umfang
zulässig. Des Weiteren gelten unvermeidbare Mengenabweichungen von bis zu +/- 5
bis 10% nicht als zu geringe Menge.
(5) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt hat die
Verkäuferin nicht zu vertreten. Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die
Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den
Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des
Zumutba-ren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre
Verpflichtungen den veränderten Ver-hältnissen nach Treu und Glauben
anzupassen. Ein Rücktrittsrecht steht dem Kunden in diesen Fällen erst zu, wenn
die vereinbarte Lieferzeit bereits um mehr als zehn Wochen überschritten ist.
Vorher besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn die Verkäuferin dem Kunden
schriftlich mitgeteilt hat, dass die Lieferung durch sie nicht oder nicht mehr
erbracht werden kann. Vorstehende Einschränkung gilt nicht für Fixgeschäfte.
Sofern die Herstellung der Ware durch höhere Ge-walt bzw. einen Arbeitskampf
nicht zumutbar ist, wird die Verkäuferin von ihrer Leistungsverpflichtung
be-freit und ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(6) Gerät der Verkäufer mit der Lieferung bei schriftlich vereinbartem
Liefertermin in Verzug, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn er
dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat,
soweit nicht ausnahmsweise eine Fristsetzung entbehrlich ist. Erklärt der
Käufer nicht bereits in der Fristsetzung, ob er weiter auf Erfüllung besteht
oder von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen möchte und geht eine solche
Erklärung auch nicht innerhalb einer weite-ren Frist von 7 Tagen bei der
Verkäuferin ein, ist die Verkäuferin ihrerseits berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Das Recht des Käufers, Schadensersatz zu verlangen, richtet
sich nach den Voraussetzungen in Ziffer IX.
VI. Gefahrenübergang
(1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Werk der
Verkäuferin, ein Außenlager oder bei direkter Lieferung nicht selbst
hergestellter Ware das Lager des Unterlieferanten verlassen hat. Falls der
Versand oder die Abholung ohne Verschulden der Verkäuferin verzögert oder
unmöglich wird, geht die Ge-fahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf
den Käufer über.
(2) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel
aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt
VIII. entgegenzunehmen.
VII. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Verkäuferin bis der Käufer die
gesamten Verbindlichkeiten aus der bestehenden Geschäftsverbindung getilgt hat.
(2) Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für die Verkäuferin als
Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das Miteigentum der
Verkäuferin durch Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das
Miteigentum des Käufers an der einheitlichen Sache in Höhe des Rechnungswerts
wertanteilsmäßig auf die Verkäuferin übergeht. Der Käufer verwahrt das Eigentum
oder Miteigentum der Verkäuferin unentgeltlich.
I. Allgemeines
(1) Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 BGB.
(2) Die Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen der
Verkäuferin erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen.
(3) Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie
nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(4) Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen.
(5) Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur wirksam,
wenn die Verkäuferin diese schriftlich bestätigt.
II. Angebot und Vertragsabschluss
(1) Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend; Bestell- oder Artikelnummer
beziehen auf die jeweils neueste Ausgabe der Unterlagen der Verkäuferin wie
Kataloge oder Prospekte, aus denen sich auch weitergehende technische Angaben
ergeben. Diese Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Für die genaue Einhaltung der im
Katalog z. T. angegebenen Stückgewichte kann keine Gewähr übernommen werden.
(2) Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur
Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen (einschließlich EDI,
Datenfernübertragung und maschinell lesbaren Datenträgern) Bestätigung der
Verkäuferin. Dies gilt entsprechend für Ergänzungen, Abänderungen oder
Nebenabreden. Die Rechnungsstellung gilt als Auftragsbestätigung.
(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind
nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Alle
Zeichnungen und Unterlagen sind auf Verlangen der Verkäuferin oder bei
Nichterteilung des Auftrags unaufgefordert zurückzugeben.
(4) Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Anspruch des Verkäufers auf
die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist,
insbesondere aufgrund Überschreitung des Kreditlimits durch den Kunden oder
offener, überfälliger Rechnungen, ist die Verkäuferin berechtigt, die Erfüllung
des Vertrages zu verweigern, bis der Käufer die Gegenleistung bewirkt oder
Sicherheit für sie geleistet hat. Die Verkäuferin ist zum Rücktritt des
Vertrages berechtigt, wenn sie dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur
Bewirkung der Gegenleistung oder zur Sicherheitsleistung gesetzt hat.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die von der Verkäuferin in ihren Angebotenen angegebenen Preise sind
freibleibend. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
gelten die Preise ab Werk/Lager der Verkäuferin ausschließlich Verpackung,
Porto, Fracht, sonstigen Versandspesen, Versicherung und Zoll; diese werden
gesondert in Rechnung gestellt. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen der Verkäuferin
eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Alle Rechnungen der Verkäuferin sind 30 Tage nach Rechnungsdatum netto ohne
jeden Abzug oder innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2 %
Skonto bei Zahlstelle der Verkäuferin in Euro zahlbar. Ein Skontoabzug ist
unzulässig, soweit Kaufpreisforderungen auf Grund älterer, fälliger Rechnungen
noch unbeglichen sind. Eventuelle Skonti sind aus dem Rechnungsbruttobetrag zu
ziehen.
(3) Die Verkäuferin ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des
Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind
bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Verkäuferin berechtigt, die
Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung anzurechnen.
(4) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Verkäuferin über den
Betrag verfügen kann.
(5) Kommt der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, oder wurden
der Verkäuferin andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers
in Frage stellen, so ist die Verkäuferin berechtigt, die gesamte Restschuld
fällig zu stellen oder andere Sicherheitsleistungen zu verlangen.
IV. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsverbot
(1) Der Käufer ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur im Hinblick auf
Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Die Minderung aufgrund von Mängelrügen unterliegt den gleichen Einschränkungen.
(2) Der Käufer erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und
Verbindlichkeiten gegenüber der Verkäuferin und deren Konzernunternehmen
einverstanden. In gleicher Weise können auch Forderungen und Verbindlichkeiten
der Konzernunternehmen des Käufers verrechnet werden.
(3) Die Rechte des Kunden aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.
V. Liefer- und Leistungszeit
(1) Die von der Verkäuferin genannten Termine und Fristen sind unverbindlich,
sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Abruf-
und Rahmenaufträge bedürfen individueller Lieferzeitvereinbarungen.
(2) Lieferfristen beginnen an dem Tag, an dem die Bestellung des Käufers
vorliegt. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung der Verkäuferin setzt die
rechtmäßige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers
voraus; insbesondere müssen der Verkäuferin alle vom Besteller zu liefernden
Unterlagen, Teile, Angaben und Genehmigungen vorliegen sowie etwa vereinbarte
Anzahlungen geleistet worden sein.
(3) Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware dem Käufer abholbereit
gemeldet wurde. Falls Versand geschuldet ist, gilt als der Tag der Lieferung
der Tag, an dem die Ware an die Transportperson übergeben wird.
(4) Angemessene Teillieferungen und Teilleistungen sind im zumutbaren Umfang
zulässig. Des Weiteren gelten unvermeidbare Mengenabweichungen von bis zu +/- 5
bis 10% nicht als zu geringe Menge.
(5) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt hat die
Verkäuferin nicht zu vertreten. Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die
Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den
Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des
Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre
Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Ein Rücktrittsrecht steht dem Kunden in diesen Fällen erst zu, wenn die
vereinbarte Lieferzeit bereits um mehr als zehn Wochen überschritten ist.
Vorher besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn die Verkäuferin dem Kunden
schriftlich mitgeteilt hat, dass die Lieferung durch sie nicht oder nicht mehr
erbracht werden kann. Vorstehende Einschränkung gilt nicht für Fixgeschäfte.
Sofern die Herstellung der Ware durch höhere Gewalt bzw. einen Arbeitskampf
nicht zumutbar ist, wird die Verkäuferin von ihrer Leistungsverpflichtung
befreit und ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(6) Gerät der Verkäufer mit der Lieferung bei schriftlich vereinbartem
Liefertermin in Verzug, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn er
dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat,
soweit nicht ausnahmsweise eine Fristsetzung entbehrlich ist. Erklärt der
Käufer nicht bereits in der Fristsetzung, ob er weiter auf Erfüllung besteht
oder von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen möchte und geht eine solche
Erklärung auch nicht innerhalb einer weiteren Frist von 7 Tagen bei der
Verkäuferin ein, ist die Verkäuferin ihrerseits berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Das Recht des Käufers, Schadensersatz zu verlangen, richtet sich
nach den Voraussetzungen in Ziffer IX.
VI. Gefahrenübergang
(1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Werk der
Verkäuferin, ein Außenlager oder bei direkter Lieferung nicht selbst
hergestellter Ware das Lager des Unterlieferanten verlassen hat. Falls der
Versand oder die Abholung ohne Verschulden der Verkäuferin verzögert oder
unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den
Käufer über.
(2) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel
aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII.
entgegenzunehmen.
VII. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Verkäuferin bis der Käufer die
gesamten Verbindlichkeiten aus der bestehenden Geschäftsverbindung getilgt hat.
(2) Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für die Verkäuferin als
Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das Miteigentum der
Verkäuferin durch Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das
Miteigentum des Käufers an der einheitlichen Sache in Höhe des Rechnungswerts
wertanteilsmäßig auf die Verkäuferin übergeht. Der Käufer verwahrt das Eigentum
oder Miteigentum der Verkäuferin unentgeltlich.
(3) Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum/Miteigentum der Verkäuferin mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vor Verderb, Minderung oder Verlust
zu bewahren, auch gegenüber seinen Käufern.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändung oder
Sicherungsübereignung sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem
sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang und mit allen
Nebenrechten an die Verkäuferin ab.
(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das
Eigentum der Verkäuferin hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
Kosten und Schäden trägt der Käufer.
(6) Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen
oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte
zu verlangen. Das Recht der Verkäuferin, Schadensersatz zu verlangen, bleibt
unberührt. Das gleiche gilt bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des
Käufers.
(7) Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ihr.
VIII. Ansprüche wegen Mängeln
(1) Der Ausschluss branchenüblicher Abweichungen bedarf der ausdrücklichen
schriftlichen Vereinbarung. Gleiches gilt für Garantien. Die Angaben der
Verkäuferin zum Liefer- und Leistungsgegenstand in ihren Katalogen, Prospekten
und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen oder
Richtwerte dar, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes
ergibt. Geringfügige, unerhebliche Abweichungen gegenüber den Katalogen oder
früher gelieferten Waren gelten nicht als Mängel.
(2) Der Käufer hat selbst zu prüfen, ob die bei der Verkäuferin bestellte Ware
sich für die von ihm beabsichtigten Verwendungszwecke eignet. Die nicht
geeignete Ware stellt nur dann einen Mangel dar, wenn die Verkäuferin dem
Käufer die Eignung schriftlich bestätigt hat.
(3) Die Abnutzung von Verschleißteilen im Rahmen einer verkehrsüblichen
Benutzung stellt keinen Mangel dar.
(4) Werden Montage, Einbau, Vertriebs- oder Wartungsanweisungen der Verkäuferin
nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt
oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen
entsprechen, bestehen Mängelansprüche nur dann, wenn der Käufer den Nachweis
erbringt, dass der Mangel nicht hierdurch verursacht worden ist, sondern
bereits bei Gefahrenübergang vorlag. Die Verkäuferin haftet dafür, dass ihre
Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind und im übrigen die in der Auftragsbestätigung vereinbarte
Beschaffenheit aufweisen. Ansprüche des Käufers wegen Mängeln setzen voraus,
dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5) Wurde die Ware noch nicht an einen Endverbraucher geliefert, verpflichten
begründete und ordnungsgemäß gerügte Mängel die Verkäuferin nach ihrer Wahl die
Mängel durch Nachbesserung zu beseitigen oder den Liefergegenstand oder Teile
davon neu zu liefern. Schlagen Nachlieferungen oder -besserungen fehl, so kann
der Käufer nur Herabsetzung der Vergütung verlangen oder nach seiner Wahl vom
Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadensersatz
statt der Leistung besteht jedoch nur, soweit der
Mangel nicht unerheblich ist. Das Recht des Kunden, Schadensersatz geltend zu
machen, richtet sich nach Abschnitt IX.
(6) Wurde die Ware bereits an einen Endverbraucher geliefert, ist der Kunde
grundsätzlich nur berechtigt, jene Mängelansprüche gegenüber der Verkäuferin
geltend zu machen, die sein Abnehmer ihm gegenüber geltend gemacht hat. Das
gilt nicht, soweit die Ware aufgrund mit der Verkäuferin nicht abgestimmten
Kulanzregelungen zurückgenommen wurde. Darüber hinaus ist der Kunde der
Verkäuferin gegenüber zum Rücktritt nicht berechtigt, wenn er die Ware deswegen
zurücknehmen musste, weil er seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht
ordnungsgemäß nachgekommen ist, insbesondere weil er eine ihm gesetzte Frist
zur Nacherfüllung schuldhaft fruchtlos hat verstreichen lassen. Zum Ersatz der
Aufwendungen gem. § 439 Abs. 2 BGB ist die Verkäuferin nur verpflichtet, soweit
der Kunde sie vorher unverzüglich schriftlich von dem Nacherfüllungsverlangen
seines Abnehmers in Kenntnis gesetzt, ihr die beabsichtigte Art der
Nacherfüllung sowie die ungefähren damit verbundenen Kosten mitgeteilt und die
Verkäuferin nicht unverzüglich widersprochen hat. Der Kunde ist gehalten,
Vorschlägen der Verkäuferin, die eine günstigere Variante der Nacherfüllung
betreffen, Folge zu leisten.
(7) Verletzt die Verkäuferin nicht leistungsbezogene Pflichten gem. § 241 Abs.
2 BGB, so steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus
nur dann zu, wenn er die Verkäuferin vorher schriftlich abgemahnt hat und die
Pflichtverletzung dennoch nicht unterlassen worden ist.
(8) Im Falle der Mängelbeseitigung ist die Verkäuferin verpflichtet, alle zum
Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sofern und soweit sie
nicht darauf beruhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den
Erfüllungsort verbracht wird.
(9) Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten seit Ablieferung
der Sache beim Kunden. Das gilt nicht, soweit die Pflichtverletzung vorsätzlich
oder fahrlässig herbeigeführt wurde. Im übrigen
bleiben §§ 444 und 479 BGB unberührt.
IX. Schadensersatz, Haftungsbeschränkung
(1) Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet die
Verkäuferin weder für Schäden, die am Liefergegenstand selbst entstanden sind
noch für Mangelfolgeschäden jeder Art; insbesondere haftet die Verkäuferin
nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit der Verkäuferin oder ihren
Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
(2) Hat die Verkäuferin fahrlässig eine für die Erfüllung des Vertragszwecks
wesentliche Pflicht verletzt, so ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf
die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei
Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar
waren. unverändert
(3) § 444 BGB, Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
X. Nutzungs- und Verwertungsrecht, Schutzrechte
(1) Soweit die Verkäuferin aufgrund einer Bestellung des Käufers nach dessen
Anweisungen und Richtlinien Ware herstellt und an den Käufer liefert, haftet
der Käufer der Verkäuferin für die Freiheit der in Auftrag gegebenen
Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter. Er stellt die Verkäuferin
von allen entsprechenden Ansprüchen frei und hat ihr den entstandenen Schaden
zu ersetzen.
(2) Soweit die Verkäuferin dem Käufer Werkzeuge, Entwürfe, Einbauvorschläge
oder sonstige Zeichnungen und Unterlagen zusammen mit der Ware zur Verfügung
stellt, behält sie sich hieran das Eigentum und alle Schutz- und Nutzungsrechte
vor. Der Käufer ist nur zur Nutzung im Rahmen des Kaufvertrages berechtigt; er
ist insbesondere nicht berechtigt, solche Gegenstände zu vervielfältigen oder
sie Dritten zugänglich zu machen.
XI. Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gelten die im
Zusammenhang mit Bestellungen erhaltenen Informationen als nicht vertraulich.
XII. Datenschutz
Die Verkäuferin ist berechtigt, alle im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung
erhaltenen Daten über den Käufer unter Beachtung der Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes für eigene Zwecke zu speichern und zu verarbeiten.
XIII. Teilwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im
Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
XIV. Gerichtsstand
Erfüllungsort Gerichtsstand ist Köln; die Verkäuferin ist jedoch berechtigt,
den Käufer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz
der Zweigniederlassung der Verkäuferin, die die jeweilige Lieferung ausführt.
XV. Anwendbares Recht
Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem
Käufer und der Verkäuferin gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das
Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den
internationalen Warenkauf („CISG“) findet keine Anwendung.